Zollabwicklung von Pflanzen in der Schweiz

Für gewisse Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gibt es Einschränkungen, damit keine gefährlichen Krankheiten in die Schweiz eingeschleppt werden. Die Zollabwicklung in der Schweiz für diese Pflanzen finden Sie weiter unten. Gewisse Pflanzen sind generell verboten, da sie Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen (Feuerbrand, Kastanienrindenkrebs, Virenerkrankungen, etc.) sein können:

Die Einfuhr folgenden Pflanzen ist aus allen Ländern verboten

  • Zwergmispel (Cotoneaster)
  • Lorbeer-Glanzmispel Photinia davidiana (syn. Stranvaesia davidiana)

Einfuhr verboten (ausser EU-Staaten, Island und Norwegen)

  • Apfelbaum (Malus)
  • Birnenbaum (Pyrus)
  • Bitterorange (Poncirus)
  • Eiche (Quercus)
  • Eberesche, bzw. Vogel- und Mehlbeere (Sorbus)
  • Feuerdorn (Pyracantha)
  • Kartoffeln und ähnliche Nachtschattengewächse (Solanacea)
  • echte, essbare Kastanie (Castanea)
  • Kumquats (Fortunella)
  • Mispel (Mespilus)
  • Nadelgehölze (Koniferen)
  • Quittenbaum (Cydonia)
  • Reben (Vitis)
  • Rosen
  • Steinobstbäume (Aprikose,
  • Kirsche, Mandel, Pfirsich, Pflaume und Zwetschge) und alle Zierformen der Gattung Prunus
  • Weissdorn (Crataegus) alle Arten und Sorten
  • Wollmispel (Eriobotrya) − Zier- oder Scheinquitte (Chaenomeles)
  • Zitrusgewächse (Citrus)

Sonstige Pflanzen die nicht oben erwähnt werden

  • Einfuhr aus EU-Staaten, Island und Norwegen können für den privaten Gebrauch unbedenklich eingeführt werden.
  • Einfuhr aus allen anderen Ländern können bewilligungspflichtig sein. Mehr Infos beim Bundesamt für Landwirtschaft. Ausnahme: pro Person können Schnittblumen (Sträusse) bis max. 3 kg sowie Früchte und Gemüse (ausgenommen Kartoffeln) bis ins- gesamt 10 kg ohne Anwendung von Pflanzenschutzmassnahmen eingeführt werden.

Mehr Informationen finden Sie hier: Link

 

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