Spezielle Gegenstände / Verbotene Gegenstände

Bargeld

Beim Import von Bargeld im Wert von CHF 10'000 muss der Verwendungszweck und die wirtschaftlich berechtigte Person abgeklärt werden.

Autoimport

  • Beim Autoimport beachten Sie das entsprechende Merkblatt Link

Verbotene Gegenstände

  • Radarwarngeräte
  • Betäubungsmittel
  • Fälschungen von Markenartikeln
  • Kulturgüter
  • Raubkopien
  • Medikamente über den persönlichen Monatsbedarf
  • Dopingmittel
  • Magazine mit Gewaltdarstellungen
  • Verbotene Waffen, siehe unten

 

Waffen und Munition


Waffen und Waffenbestandteile sowie Munition und Munitionsbestandteile sind bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr der Zollstelle anzumelden.

Waffen gemäss Waffengesetz

Feuerwaffen, wie etwa Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten und Büchsen
  • Druckluft- und C02-Waffen mit Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule, oder wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht;
  • Imitations-, Schreckschuss-und Soft-air-Waffen, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht;
  • Schmetterlingsmesser, Wurfmesser, einhändig bedienbare Messer mit automatischem Mechanismus, bei Gesamtlänge grösser als 12 cm und Klingenlänge grösser als 5 cm;
  • Dolche mit symmetrischer Klinge kleiner als 30 cm;
  • Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen wie etwa Schlagrute, Wurfstern, Schlagring, Schleuder mit Armstütze;
  • sämtliche Elektroschockgeräte sowie Sprayprodukte mit Reizstoffen nach Anhang 2 Waffenverordnung (WV), ausgenommen Pfefferspray.

Verbotene Waffen

Verboten ist unter anderem die Einfuhr von:
  • Seriefeuerwaffen
  • Messern mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismen
  • Schlag-, Wurf- und Schleuderwaffen
  • Elektroschockgeräten
  • Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen
  • Schalldämpfern, Laser- und Nachtsichtzielgeräten

Bewilligungen

Auf dieser Webpage finden Sie mehr Informationen Link

Waffen und Munition für die Jagd und den Schiesssport:

Zwei persönliche Jagd- oder Sportwaffen bzw. eine Jagd- und 1 Sportwaffe mit dazugehöriger Munition, die nachweisbar (Schiesspläne, Einladungen zu Veranstaltungen, Jagdpatente, Pachtverträge für Jagdreviere) für die Jagd oder den Schiesssport vorübergehend ein- oder ausgeführt werden, werden abgabenfrei zugelassen.


Waffen und Munition für Wett- oder Trainingsschiessen:

Persönliche Waffen mit Munition, die nachweisbar für Wett- oder Trainingsschiessen vorübergehend ein- oder ausgeführt werden, benötigen keine Bewilligung.

Zollgebühr

Waffen, Patronen und Munition sind zollfrei. Die Mehrwersteuer beträgt 8%.

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